Gesetzliche Wasserüberprüfungen
für Hausbesitzer und Hausverwaltungen laut
Wiener Wasserversorgungsgesetz. § 15
Obsorgepflicht
(1) Der Wasserabnehmer hat die Abzweigleitung sowie die Innenanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und gegebenenfalls die Versorgung der an die selbständige Wasserleitung angeschlossenen Wohnungen mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er die Hausleitung sowie freiliegende Teile der Abzweigleitung einschließlich des Hauswechsels ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.
(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächstliegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen Wasserverbraucher sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Abzweigleitung hat der Wasserabnehmer unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Gebrechen an der Innenanlage hat er auch ohne behördlichen Auftrag unverzüglich beheben zu lassen. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Abzweigleitung durch den Wasserabnehmer ist untersagt.
(3) Dem Wasserabnehmer obliegt die Obhut über den Wasserzähler; der Wasserabnehmer hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit des Wasserzählers zu sorgen; er hat ihn gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Die zu diesem Zweck angebrachten Umhüllungen müssen derart beschaffen sein, dass sie von den Ableseorganen ohne Zeitverlust und ohne Anwendung von Gewalt entfernt werden können.
(4) Der Wasserabnehmer hat die Innenanlage in Abständen von mindestens drei Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,
b) Sperre aller Entnahmestellen der Innenanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,
c) Überprüfung der Dichtheit der Innenanlage durch einen hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden.
Der Nachweis der Dichtheit der Innenanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der mit der Überprüfung der Innenanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.
(5) Der Wasserverbraucher hat alle ausschließlich seinem Verbrauch dienenden Innenanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.
Gerne übernehmen wir für Sie die Überprüfung und Befundung der Hauswasseranlagen inkl. erstellen einer Verbrauchsberechnung in einer Exeltabelle.
Die Hauswarte werden telefonisch von uns viermal im Jahr verständigt, die Auswertung senden wir viermal im Jahr an Sie.