Anlagenprüfung
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Überprüfung von elektrischen Anlagen

1. Anlagen von Endverbrauchern (Konsumenten)

Elektrische Anlagen von Endverbrauchern unterliegen keiner gesetzlichen wiederkehrenden Überprüfungspflicht. Trotz allem empfiehlt sich eine Überprüfung zumindest alle 5 bis 10 Jahre durchzuführen.

Mit welchen Argumenten kann man Endverbraucher von der Notwendigkeit einer Überprüfung überzeugen:

  • Laut Elektrotechnikgesetz (ETG) sind Endverbraucher Betreiber bei erheblichen Anlagenänderungen verpflichtet, eine Überprüfung durchführen zu lassen. Erhebliche Änderungen sind zum Beispiel Umbauten, Erweiterungen bei größeren Energieverbrauchern (z.B.: Wäschetrockner)
  • im Falle eines Schadens in der elektrischen Anlage kann die Haushaltsversicherung eine finanzielle Deckung des Schadens ablehnen, wenn der Zeitpunkt der Überprüfung zu weit zurückliegt bzw. Umbauten ohne nachherige Kontrolle durchgeführt wurden.
Nach welchen Normen sind Anlagen zu überprüfen bzw. worauf sollte man auf jeden Fall achten:

 

  • Überprüfung nach ÖVE EN 1,  ÖVE E8101-6
  • Verteilerkasten,
  • Sicherungen, FI- Schutzschalter, Kindersicherungen,
  • Stecker, Steckdosen, nachträglich angebrachte Steckdosenverteiler,
  • Kabeln, Leitungen,
  • elektrische Anschlüsse von Gasgeräten,
  • Blitzschutzanlagen

Die richtige Dokumentation der Anlagenüberprüfung ist sehr wichtig und sollte auf keinen Fall unterbleiben. Jede Elektrotechnikfirma, die Anlagenüberprüfungen durchführt, übernimmt auch die Gewährleistung, dass die Anlage zum Zeitpunkt der Überprüfung entsprochen hat. Im Schadensfall kann eine vorhandene Dokumentation Ärger vermeiden.

Wir empfehlen hiefür insbesondere die Verwendung des bundeseinheitlichen Sicherheitsprotokolls in der jeweils gültigen Fassung. Das Protokoll kann über das Kuratorium für Elektrotechnik in Wien bezogen werden.

2. Gewerbliche, industrielle Anlagen

Für gewerbliche und industrielle Anlagen besteht eine gesetzliche Überprüfungspflicht. Die Intervalle der wiederkehrenden Überprüfung richten sich nach den Vorgaben der Gewerbebehörde (aus der Betriebsanlagengenehmigung) und nach den Vorgaben aus der Elektroschutzverordnung.

Welche Fristen sind einzuhalten?

  1. gemäß Betriebsanlagenverordnung: Wenn eine elektrische Anlage vorliegt, die gem. ÖVE E5 Teil 1/1989 betrieben wird, beträgt das Überprüfungsintervall 2 Jahre. Die Behörde kann allerdings kürzere Intervalle vorschreiben!!

Für alle anderen elektrische Anlagen gilt als Prüfungsintervall

  • 6 Jahre beim vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
  • 5 Jahre bei allen anderen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
  1. gemäß Elektroschutzverordnung: Wenn eine elektrische Anlage vorliegt, die gem. ÖVE E5/1989 betrieben wird, ist diese alle 5 Jahre zu überprüfen. Für folgende Bereiche sind jedoch andere Prüfungsintervalle vorgesehen:
    • für Banken, Versicherungen, Büro- und Handelsbetriebe alle 10 Jahre
    • bei außergewöhnlicher Beanspruchung (Verschmutzung, Feuchtigkeit, mechanische Beanspruchung) kann die Behörde, auch kürzere Überprüfungsintervalle für die wiederkehrende Überprüfung vorschreiben (3 Jahre bzw. 1 Jahr bei mehreren Beanspruchungen)
    • für Baustellen gem. Bauarbeiterschutzverordnung jährlich
    • für Blitzschutzanlagen
      • 3 Jahre für Arbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel, die durch ihre Lage, Bauweise, Flächenausdehnung oder Höhe blitzschutzgefährdet sind
      • 1 Jahr für alle explosionsgefährlichen und/oder hochentzündlichen Arbeitsstoffen oder bei größeren Mengen leichtentzündlichen Arbeitsstoffen
  1. gemäß Arbeitsstättenverordnung: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen und Brandmeldeanlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. ! Die Überprüfungspflicht kann durch Bescheid der Behörde anders geregelt werden. Unterlagen hat der Anlagenbetreiber !

3. Kurze Erläuterungen

Wen trifft die Prüfungspflicht?
Inhaber von genehmigten Betriebsanlagen sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob ihre Betriebsanlage auch dem genehmigten Zustand und der geltenden Rechtslage entspricht. Die Prüfungspflicht besteht aufgrund der Gewerbeordnung. Der Betreiber hat die Prüfungsfristen selbst in Evidenz zu halten. Die Prüfungspflicht trifft auch Inhaber von vorübergehend stillgelegten Betriebsanlagen und auch für Vermieter von Wohnungen / Häusern zu.

In welchem Umfang ist zu prüfen?
Grundsätzlich nach den Errichtungsvorschriften wie sie im ETG und in der Elektroschutzverordnung aufgezählt werden. Darüber hinaus sind noch etwaige anlagenspezifische Auflagen zu berücksichtigen. Bei vorübergehend stillgelegten Betriebsanlagen beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der Vorkehrungen, die anlässlich der Stillegung getroffen oder von der Behörde angeordnet wurden.

Wer darf die Prüfung vornehmen!
Die regelmäßige Prüfung darf vor allem durch Elektrotechniker, aber auch durch Ziviltechniker und von autorisierten Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes durchgeführt werden. Im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid kann angeordnet sein, dass bestimmte Prüfungen nur durch bestimmte Personen, z.B. einen Elektrotechniker oder eine staatlich autorisierte Anstalt, vorzunehmen sind. Die Prüfung kann auch, je nach dem zu prüfenden Bereich, von verschiedenen Personen durchgeführt werden. Sie muss nicht an einem Tag abgeschlossen werden, sondern kann sich auch über einen Zeitraum erstrecken, der aber jedenfalls innerhalb der Frist endet.

Prüfbescheinigung als "Beleg"
Der Prüfer hat über jede wiederkehrende Prüfung ein Prüfprotokoll oder eine Prüfbescheinigung auszustellen (z. B: bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll). Dieser Beleg wird in der Regel, falls kein Mangel zum Zeitpunkt der Prüfung festgestellt wird, von der Betriebs- oder Unternehmensversicherung im Schadensfall als Befund und Gutachten anerkannt.

Inhalt der Prüfbescheinigung:

Die gesetzlichen Bestimmungen legen keine Form für die Bescheinigung fest. Sie sollte zumindest das Datum und den Namen des Prüfers sowie eine genaue Auflistung aller Prüfergebnisse aufweisen. Für elektrische Anlagen empfiehlt es sich, das von der Bundesinnung herausgegebene „Bundeseinheitliche Sicherheitsprotokoll“ zu verwenden.

Was ist zu tun, wenn Mängel festgestellt werden?

Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die anlässlich der Prüfung nicht behoben werden können, so sind diese in der Prüfbescheinigung anzuführen sowie Vorschläge zu machen, wie diese zu beheben sind. Weiteres ist eine Abschrift an die zuständige Gewerbebehörde zu senden. Der Abschluss der Mängelbehebung ist vom Betreiber der Behörde mitzuteilen. Werden bei der wiederkehrenden Prüfung keine Mängel festgestellt, so muss die Behörde von der Prüfung nicht verständigt werden.

Aufbewahrungsfrist:
Die Prüfbescheinigung sowie die Bestätigungen über die Maßnahmen der Mängelbehebung sind bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung vom Betreiber der Anlage aufzubewahren.



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