Gewährleistung
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Das Gewährleistungsrecht

Mit 1. Jänner 2002 wird in Österreich eine Novelle des Gewährleistungsrechts wirksam, womit auch die entsprechende Richtlinie der EU umgesetzt wird.

Die Gewährleistung ist produkt- und branchenunabhängig durch Gesetze geregelt und betrifft Sach- und Rechtsmängel zum Zeitpunkt der Übergabe der „Sache“ an den Kunden.

Garantie ist immer eine freiwillige vertragliche Zusage des Produzenten, des Lieferanten oder gar des Fachhändlers an den Käufer und betrifft nur die Mängel, die bei der Nutzung eines Produktes auftreten. Für die Dauer der Garantie gibt es keine gesetzlichen Spielregeln - juristisch betrachtet wird damit bloß auf die Qualität des Produktes verstärkt hingewiesen. Es wird die Definition eines Mangels einfacher - es entfallen die Bewertungen des Mangels, also „wesentlicher“ oder „unwesentlicher Mangel“. Klar ist aber, dass es sich um einen feststellbaren Mangel handeln muss.

Für alle „beweglichen“ Produkte gilt dann ab 1. Jänner 2002 eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren – bis Ende 2001 sind es weiterhin nur sechs Monate.

Und es wird die Erbringung der Beweislast umgekehrt: Anders als bisher muss ab 2002 der Händler dem Konsumenten beweisen, dass kein Mangel vorgelegen ist, wobei diese Vorgehensweise nur sechs Monate ab Übergabe des Produktes gilt – was auch die Frist für die Einbringung einer Klage ist. Nach diesen sechs Monaten ist es wieder umgekehrt, dann muss der Konsument dem Händler einen Mangel beweisen. Eventuelle Transport- und Versandkosten sind vom Unternehmer zu tragen.

Wichtig ist, dass die Gewährleistung nur bei der Firma geltend gemacht werden kann, bei der das Produkt auch gekauft wurde.

Der Käufer kann Verbesserung, was heißt Nachbesserung oder Nachtrag von Fehlendem, fordern. Erst wenn diese Maßnahmen nicht wirken, kann der Austausch der Ware eingefordert werden. Wenn diese beiden Schritte – Verbesserung bzw. Austausch – durch den Händler in angemessener Zeit nicht möglich sind, kann der Käufer eine Minderung des Preises oder die Aufhebung des Vertrages fordern.

Der Händler wird üblicherweise - per Definition - nicht der Hersteller eines Produktes sein. Daher ist es wichtig, dass in den mit den Lieferanten vereinbarten Lieferbedingungen keine Einschränkungen in Sachen Gewährleistung enthalten sind. Im Falle eines Gewährleistungs-Mangels kann und muss der Händler daher die Behebung dieses Mangels bei seinem Lieferanten einfordern.

Ansprüche eines Fachhändlers bei seinem Lieferanten aufgrund von Gewährleistungsforderungen eines Kunden müssen innerhalb von zwei Monaten vorgebracht werden, allerdings darf der Einkauf dieses Produktes durch den Fachhändler nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen.

Informationen

Bundesgesetzblatt 48/2001 vom 8. Mai 2001



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